Diese Fördermöglichkeit unserer Rosi-Gollmann-Andheri-Stiftung (RGASt) verdanken wir einem unserer Stiftungsfreunde. Ihn ließ der Gedanke nicht los, dass es zwischen einer normalen Zustiftung zur Aufstockung des Stiftungskapitals (in jeder beliebigen Höhe möglich) und der Errichtung einer eigenen Treuhandstiftung (in der Regel ab 100.000 €) noch eine andere Form der gezielten Förderung geben sollte. Und so wurde im Juni 2010 der Stiftungs-Fonds der Rosi-Gollmann-Andheri-Stiftung eingerichtet.
 
Hierzu die wichtigsten Einzelheiten:
Neben der Stiftung, Zustiftung und Treuhandunterstiftung ist die Einzahlung von höheren Beträgen (ab 50.000 €) in einen Stiftungs-Fonds eine neue mögliche Form des Stiftens.
 
Die Vorteile eines Stifters, der nicht lediglich zustiften möchte, sind vielfältiger Art:

  • Er/Sie kann im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung den Verwendungszweck selbst bestimmen.                                     
  • Im Rahmen der Vertragsgestaltung mit der Stiftung kann auf Wunsch der Name des Stiftungs-Fondsförderers genannt werden.
  • Der Stiftungs-Fonds erhöht dauerhaft und nachhaltig das Grundstockvermögen der Trägerstiftung (Hauptstiftung), das von dieser selbständig aber nach den (zulässigen) Vorgaben des Stiftungs-Fondsförderers verwaltet wird.
  • Die bereits eingezahlten Beträge können jederzeit erhöht und dadurch die zweckgebundene Verwendung der entsprechenden Erträge verstärkt werden.
  • Eine Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde ist nicht erforderlich. Es bedarf lediglich eines Vertrages zwischen Stifter-Fondsförderer und Stiftung, in dem die Einzelheiten der Beteiligung am Stiftungs-Fonds vereinbart werden. Dazu gehört auch, die Zustiftung nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar und jederzeit nachprüfbar festzuhalten.
  • Steuervorteile für Einzahlungen in den Stiftungs-Fonds können so wie bei allen Zustiftungen geltend gemacht werden. Nach derzeitigem Stiftungsrecht können innerhalb von 10 Jahren bis zu einer Million Euro steuerfrei in den Kapitalstock einer gemeinnützigen Stiftung fließen. Spenden in den Stiftungs-Fonds sind ebenfalls möglich und können bis zu 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte abgesetzt werden.