Der Gesetzgeber belohnt das bürgerschaftliche Engagement. Allerdings unterscheidet er zwischen Spenden und Stiften.

Spenden:

Nach § 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§52 bis 54 Abgabenordnung insgesamt bis zu 20 Prozent der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.

Stiften und Zustiften:

Vermögenszuwendungen in den Kapitalstock einer gemeinnützigen Stiftung werden besonders gefördert. Sie können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung oder in den nachfolgenden neun Jahren zusätzlich bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§10 b Abs. 1a EStG). Dies gilt auch für Zustiftungen an schon bestehende selbstständige Stiftungen, wie z.B. die Rosi- Gollmann-Andheri-Stiftung oder unselbstständige gemeinnützige Stiftungen, wie z.B die Treuhandstiftungen.

In jedem Falle empfiehlt sich vorab eine steuerliche Fachberatung.